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Sommer, Sonne …. Grillverbot auf dem Balkon

Die Sonne lacht, das Quecksilber steigt – und damit auch die Häufigkeit, in der Steaks und Bratwürste auf dem Grillrost brutzeln. Leider nicht überall, denn hin und wieder muss der Grill-Fan auf sein liebstes Hobby verzichten. Immer wieder taucht in den Beratungen unserer Mitarbeiter die Frage von Kunden auf, ob der Wunschgrill denn auch zum Grillen auf dem Balkon geeignet ist. Eine Frage, deren Antwort nicht selten von Richtern geklärt werden muss. Deshalb hier einige Hinweise auf die Rechtsprechung in Deutschland – speziell für alle Balkongriller.

Das „Grundrecht“ auf den Grill

Leider vertreten deutsche Richter, wenn es um das Grillen auf Balkonien geht, eine recht unterschiedliche Auffassung in Bezug auf die Rechtslage. In den Augen des Landgerichts Münchens (Az: I 15 S 22735/03) ist das Grillen auf dem Balkon solange erlaubt, wie es den Nachbarn nicht beeinträchtigt, der Nachbar muss sporadisches Grillen demzufolge dulden. Wer grillt, muss aber immer Rücksicht auf seine Mitmenschen zwecks Rauch und Gerüchen legen.

Ist damit das Grillverbot in Mietverträgen vom Tisch? Nein, in den Augen des LG Essen (Az: 10 S 438/01) hat dieses auch weiterhin Bestand. Und kann für den Mieter zum echten Problem werden. Denn ein generelles Grillverbot schließt den Elektrogrill mit ein und kann für Widerholungstäter zu Abmahnungen und fristloser Kündigung führen.

Hausordnung und Mietvertrag

Balkongriller in Mietwohnungen haben also nicht unbedingt die besten Karten, wenn es um das Grillen geht. Und wer hoch pokert, kann viel verlieren. Grundsätzlich ist daher zu beachten, was in Hausordnung und Mietvertrag verankert ist. Sind lediglich Holzkohle- und Gasgrill tabu, darf zumindest mit Strom gegrillt werden – wie dem Weber Elektrogrill Q 140 Black Line.

Und ansonsten gilt: Rücksicht auf den Nachbarn ist immer noch besser als der Streit am „Gartenzaun“, denn nicht nur Lärm, sondern auch Qualm kann schnell zu Geldbußen (OLG Düsseldorf Az: 5 Ss Owi 149/95) führen.

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