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Hausordnung: Regeln, die Grillfans nicht hinnehmen müssen
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Hausordnung: Regeln, die Grillfans nicht hinnehmen müssen

Hausordnung: Regeln, die Grillfans nicht hinnehmen müssen

Viele Grillfans machen es sich dieser Tage im eigenen Garten bequem, heizen dem Grillrost ordentlich ein und genießen das aktuelle Fußballfieber. Geht es Ihnen genauso? Dann tut es uns leid, dass wir Euch beim Träumen stören. Angesichts einer Wohneigentumsquote von etwas mehr als 40 Prozent sind Griller mit eigener Scholle eher eine Minderheit. Viele Grillfans stellen ihren Grill im Sommer auf den Balkon – und müssen sich dabei wohl oder übel an den Mietvertrag und die Hausordnung halten.

Nicht jede Klausel ist rechtens

Beide regeln den Umgang mit der Mietsache und das Zusammenleben zwischen den verschiedenen Mietparteien. Enthalten sind beliebte Klauseln – etwa hinsichtlich der Reinigung des Treppenhauses oder bezüglich der Winterdienstpflichten.

Gerade wer gern und viel grillt, gerät schnell mit den Regelwerken des Mieterlebens in Konflikt. Zwar ist rein grundsätzlich im deutschen Recht kein allgemeines Grillverbot verankert. Vor dem Hintergrund des Brandschutzes kann der Vermieter als Immobilieneigentümer die Benutzung bestimmter Grillarten einschränken – oder das Grillen auf Balkonien ganz verbieten.

Allerdings ist dieser Gestaltungsspielraum kein Freibrief. Beispielsweise darf der Vermieter weder Hausordnung noch Mietvertrag nach dessen Unterzeichnung nach Gutdünken abändern. Und auch mit einem Grillverbot für nur einzelne Mietparteien (z. B. die Bewohner im Dachgeschoss) bewegt sich der Eigentümer auf dünnem Eis. Es gilt hinsichtlich der Pflichten im Mietrecht im Allgemeinen meist die Regel: „Alle – oder keiner“.

Grillverbot nicht im Mietergarten

Ein Streitpunkt ist des Öfteren die Frage, ob bei bestehendem Grillverbot auf dem Balkon stattdessen im Garten gegrillt werden darf. Hier fällt die Rechtsprechung teils mieterfreundliche Urteile, da der Garten im Allgemeinen nicht mit dem Haus verbunden ist. Reagiert der Vermieter auf das Grillen verschnupft bzw. mit einer Abmahnung, sitzt der Mieter mitunter am längeren Hebel.

Hinweis: Der Artikel dient der allgemeinen Information und nicht der Klärung individueller rechtlicher Anliegen.

15.07.2014

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