Grillen im Sommer – Nachbarn müssen Beeinträchtigung nachweisen
Deutschland grillt. Allerdings neigen Nachbarn immer wieder zu „allergischen“ Reaktionen auf den Grilldunst, der sich über den Gartenzaun breitmacht. Für unserer neue Rubrik zu Urteilen rund um das Thema Grillen widmen wir uns diesmal einem Richterspruch des Landgerichts München I (15 S 22735/03).
Kern der juristischen Auseinandersetzung waren Streitigkeiten zweier Eigentümer mit ihrem Nachbarn. Entzündet hatte sich der Streit an den Emissionen, die mit dessen Grillofen in Verbindung standen und durch welche sich die Kläger massiv beeinträchtigt fühlten.
Deren Ziel: Eine Unterlassung gegenüber dem Beklagten, um damit den Betrieb des Grillofens auf dessen Grundstück zu unterbinden.
Richter urteilen im Sinne des Beklagten
Allerdings hatten die Kläger mit ihrem Versuch, richterlichen Beistand für das Anliegen zu finden, keinen Erfolg. Die verhandelnde Kammer der 1. Instanz urteile im Sinne des Beklagten. Dessen Argument: Er habe nicht übermäßig oft gegrillt, weshalb die beiden Kläger das Grillen als sozialadäquat hinnehmen müssten.
Die 1. Instanz – das Amtsgericht – stellte sich hinter den Beklagten. Zwar wäre es grundsätzlich möglich, das Grillen im Garten zu verbieten. Aber dazu hätten die Kläger glaubhaft nachweisen müssen, dass es sich um eine wesentliche Beeinträchtigung durch die Emissionen des Grillofens handelt. Weder durch Zeugen noch durch Messungen war der Nachweis aber zu führen, weshalb die Kläger in 1. Instanz scheiterten.
Landgericht bestätigt Urteil
Eine Tatsache, mit der sich die Kläger scheinbar nicht zufriedengeben wollten und vor das Landgericht München I zogen. Allerdings teilte das LG München die Ansicht der 1. Instanz und bestätigte das Urteil. Sofern eine wesentliche Beeinträchtigung durch Grillgase nicht nachgewiesen werden kann, muss Grillen im Sommer vom Nachbarn also hingenommen werden – sofern es den üblichen Rahmen nicht übersteigt.
Unser Tipp: Um Ärger mit Nachbarn zu vermeiden, sollte a) der Grill in möglichst weitem Abstand zu Wohnungen betrieben werden oder b) mit einem Gas- bzw. Elektrogrill gegrillt werden. Vielleicht hilft es aber auch, gemeinsam mit dem Nachbarn zu grillen.
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