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Dauer-Grillen: AG Westerstede – Grillen nur zweimal im Monat

Grillen ist des Deutschen liebstes Hobby – leider nein, denn viele Mieter und Eigenheimbesitzer fühlen sich durch Qualm, Grillgeruch und die Lautstärke beim Grillen belästigt. Deshalb werden wir in Zukunft öfter einen Blick auf Urteile deutscher Gerichte werfen, um unseren Kunden umfassende Informationen zum Thema bieten zu können.

Den Anfang macht ein Urteil des Amtsgerichts Westerstede (Az.: 22 C 614/09). Der Streitpunkt: Der Kläger fühlte sich vom mehrmaligen Grillen pro Monat seines Nachbarn dermaßen gestört, dass er eine gerichtliche Beschränkung verlangte. Das Gericht sollte dem Grill-Fan das einmalige Grillen/Monat bzw. das fünfmalige Grillen im Jahr auferlegen.

AG Westerstede gibt nur teilweise Recht

Allerdings geben die Richter des Amtsgerichts Westerstede dem Antrag des Klägers nur teilweise statt. Hintergrund: Das Schlafzimmer des Klägers war fast zehn Meter vom Grillkamin des Beklagten entfernt. Damit käme aus Sicht der Richter eine Beschränkung auf ein einmaliges Grillen pro Monat als zu restriktiv nicht in Frage.

Allerdings bezeichnete das Amtsgericht Westerstede ein dreimaliges Grillen im Monat als eindeutige Überschreitung der Wesentlichkeitsgrenze. Und erlegte dem Besitzer des Grillkamins eindeutige Einschränkungen auf. So darf der Nachbar nur noch zweimal im Monat seinem Hobby frönen – und das bis zu zehnmal im Jahr.

Fazit: Das Grillen in unmittelbarer Nähe zu den Räumlichkeiten der Nachbarn ist problematisch. Daher unsere Empfehlung: Zwischen Grill und Wohnhäusern für ausreichend Abstand sorgen. Oder einfach den Nachbarn hin und wieder zum Grillen einladen. Denn wo kein Kläger, da auch kein Richter!

Übrigens: Laut AG Bonn (Az. 6 C 545/96; vom 29.04.1997) müssen Mieter das Grillen mit Holzkohle 48 Stunden vorher dem Nachbarn ankündigen (gilt für Mehrfamilienhäuser in der Zeit von April – September).

 

08.07.2011

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